12 Sa 810/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-08-28, 12 Sa 810/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-08-28, 12 Sa 810/18
12 Sa 810/18Arbeitsgericht28.08.2019
Regest
1. Welches die örtlich zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 98/59/EG (MERL) ist, richtet sich nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht. Die nach nationalem Recht zu treffende örtliche Zuständigkeitsregelung für die Anzeigepflicht muss die effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL ermöglichen (vgl. Art. 6 MERL und Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta). 2.Eine zentrale Sammelanzeige bei der Agentur für Arbeit am Hauptsitz des Unternehmens, wie sie bei bundesweiten Entlassungen in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist, verletzt Europäisches Recht nicht. Eine solche nationale Verfahrensgestaltung verstößt weder gegen Art. 6 MERL noch gegen Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, denn sie ermöglicht die effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL, weil die regionalen Behörden unterrichtet werden und so sichergestellt ist, dass die Vermittlungsbemühungen dort erfolgen, wo die sozioökonomischen Auswirkungen auftreten. 3.Im Übrigen weitgehende Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2019 - 12 Sa 726/18.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 810/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-28
Aktenzeichen: 12 Sa 810/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0828.12SA810.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 1 RL 98/59/EG, Art. 2 RL 98/59/EG, Art. 3 RL 98/59/EG, Art. 6 RL 98/59/EG; RL 2001/23 EG; Art. 2 RL 2002/14/EG; § 116 Be-trVG, § 117 Abs. 2 BetrVG; § 613a Abs. 1 BGB, § 623 BGB; § 53 InsO, § 55 InsO, § 113 InsO, § 209 Abs. 1 InsO; § 209 Abs. 2 InsO; § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 4 KSchG, § 17 Abs. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG; § 327 Absätze 4 und 6 SGB III; § 1 Abs. 1 SGB X, § 2 SGB X, § 13 SGB X; § 3 Abs. 1 VwVfG Bund; § 286 ZPO; § 74 TVPV, § 81 TVPV, § 83 TVPV
Leitsätze
- Welches die örtlich zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 98/59/EG (MERL) ist, richtet sich nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht. Die nach nationalem Recht zu treffende örtliche Zuständigkeitsregelung für die Anzeigepflicht muss die effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL ermöglichen (vgl. Art. 6 MERL und Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta).
2.Eine zentrale Sammelanzeige bei der Agentur für Arbeit am Hauptsitz des Unternehmens, wie sie bei bundesweiten Entlassungen in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist, verletzt Europäisches Recht nicht. Eine solche nationale Verfahrensgestaltung verstößt weder gegen Art. 6 MERL noch gegen Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, denn sie ermöglicht die effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL, weil die regionalen Behörden unterrichtet werden und so sichergestellt ist, dass die Vermittlungsbemühungen dort erfolgen, wo die sozioökonomischen Auswirkungen auftreten.
3.Im Übrigen weitgehende Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2019 - 12 Sa 726/18.
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 - 15 Ca 1362/18 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
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Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit sie mit dem Kündigungsschutzantrag und mit dem Antrag auf Feststellung des Nachteilsausgleichs unterlegen ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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