11 TaBV 44/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-05-23, 11 TaBV 44/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-05-23, 11 TaBV 44/18
11 TaBV 44/18Arbeitsgericht23.05.2019
Regest
§ 1 Abs. 2 NV Bühne ist dahin auszulegen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmner nur dann als "Assistent/in von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs" anzusehen und damit dem Tarifvertrag zuzuordnen ist, wenn sie oder er tatsächlich (überwiegend) eine künstlerische Tätigkeit ausübt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 44/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-23
Aktenzeichen: 11 TaBV 44/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0523.11TABV44.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 99 BetrVG, § 1 Abs. 2 NV Tarifvertrag Normalvertrag Bühne (NV Bühne)
Leitsätze
§ 1 Abs. 2 NV Bühne ist dahin auszulegen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmner nur dann als "Assistent/in von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs" anzusehen und damit dem Tarifvertrag zuzuordnen ist, wenn sie oder er tatsächlich (überwiegend) eine künstlerische Tätigkeit ausübt.
Tenor
1.Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2018 - Az. 9 BV 45/18 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.