Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-02-12, 3 Sa 467/18

3 Sa 467/18Arbeitsgericht12.02.2019

Regest

1.Nach der Protokollerklärung Nr. 6b) zur Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - Besonderer Teil, Abschnitt XXIV ("Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" - SuE) sind besonders schwierige fachliche Tätigkeiten z.B. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Die Auslegung der Protokollerklärung ergibt, dass hierunter nur Tätigkeiten in homogenen Gruppen fallen, also in Gruppen, die sich ausschließlich aus behinderten Menschen oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zusammensetzen. 2.Ist ein Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - SuE erfüllt, liegen besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe vor. Ist kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) - SuE eine Tätigkeit, die sich deutlich aus der Grund- und Normaltätigkeit der Erzieherin heraushebt. Ein schlüssiger Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen klagenden Partei setzt dazu voraus, dass nicht nur die eigene Tätigkeit dargestellt wird, sondern auch die nicht herausgehobene "Normaltätigkeit" einer Erzieherin, damit ein entsprechender Vergleich und damit die Beurteilung ermöglicht wird, ob herausgehobene, besonders schwierige fachliche Tätigkeiten erbracht werden. 3.Die Auslegung des Heraushebungsmerkmals der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - SuE hat sich an den Tätigkeitsbeispielen der Protokollerklärung zu orientieren und darf sich hierzu nicht in Widerspruch setzen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 467/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-12

Aktenzeichen: 3 Sa 467/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0212.3SA467.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 12 Abs. 2 TVöD-VKA

Leitsätze

1.Nach der Protokollerklärung Nr. 6b) zur Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - Besonderer Teil, Abschnitt XXIV ("Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" - SuE) sind besonders schwierige fachliche Tätigkeiten z.B. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Die Auslegung der Protokollerklärung ergibt, dass hierunter nur Tätigkeiten in homogenen Gruppen fallen, also in Gruppen, die sich ausschließlich aus behinderten Menschen oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zusammensetzen.

2.Ist ein Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - SuE erfüllt, liegen besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe vor. Ist kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) - SuE eine Tätigkeit, die sich deutlich aus der Grund- und Normaltätigkeit der Erzieherin heraushebt. Ein schlüssiger Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen klagenden Partei setzt dazu voraus, dass nicht nur die eigene Tätigkeit dargestellt wird, sondern auch die nicht herausgehobene "Normaltätigkeit" einer Erzieherin, damit ein entsprechender Vergleich und damit die Beurteilung ermöglicht wird, ob herausgehobene, besonders schwierige fachliche Tätigkeiten erbracht werden.

3.Die Auslegung des Heraushebungsmerkmals der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - SuE hat sich an den Tätigkeitsbeispielen der Protokollerklärung zu orientieren und darf sich hierzu nicht in Widerspruch setzen.

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.05.2018 - Az.: 1 Ca 2600/17 - wird zurückgewiesen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird zugelassen.

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