Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-11-29, 11 Sa 603/18

11 Sa 603/18Arbeitsgericht29.11.2018

Regest

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können schon dann beeinträchtigt sein und der Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L entgegenstehen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie eine negative Wirkung u. a. auf die Öffentlichkeit hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 603/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-29

Aktenzeichen: 11 Sa 603/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1129.11SA603.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L

Leitsätze

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können schon dann beeinträchtigt sein und der Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L entgegenstehen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie eine negative Wirkung u. a. auf die Öffentlichkeit hat.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 - 2 Ca 3089/18 - wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.

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