4 BVL 2/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-11-14, 4 BVL 2/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-11-14, 4 BVL 2/18
4 BVL 2/18Arbeitsgericht14.11.2018
Regest
Die Allgmeinverbindlichkeiterklärung des ETV 2008 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 05.09.2008 ist wirksam.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 BVL 2/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-14
Aktenzeichen: 4 BVL 2/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1114.4BVL2.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 5 Abs. 1 TVG a.F.; §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG; Entgelttarifvertrag für das Hotel- u. Gaststättengewerbe NRW vom 19.02.2008 (ETV 2008)
Leitsätze
Die Allgmeinverbindlichkeiterklärung des ETV 2008 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 05.09.2008 ist wirksam.
Tenor
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Unter Zurückweisung der Anträge wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 05.09.2008 (BAnz Nr. 153, S. 3605) des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2008 wirksam ist.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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