1 Sa 337/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-17, 1 Sa 337/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-17, 1 Sa 337/18
1 Sa 337/18Arbeitsgericht17.10.2018
Regest
1. Bei einem Luftfahrtunternehmen gehören die Flugzeuge zu den wesentlichen identitätsstiftenden Betriebsmitteln (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 ). Sie bilden allerdings nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit wird auch geprägt durch die eingesetzten Piloten und die öffentlich-rechtlich erteilten Fluglizenzen und Genehmigungen. 2. Flugzeuge, Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken sind ebenso wenig wie Start- und Landerechte für sich selbständig abgrenzbare wirtschaftliche und organisatorische Betriebsteile. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an. 3. Ist der dienstliche Einsatzort eines Piloten arbeitsvertraglich festgelegt, ist er im Rahmen einer Sozialauswahl mit den anderen Einsatzorten zugeordneten Piloten, zumal wenn diese ausschließlich im sog. Wet-Lease eingesetzt werden, nicht vergleichbar. 4. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat. 5. Für den Bereich des Massenentlassungsschutzes wird der Betriebsbegriff autonom ausgelegt (im Anschluss an EuGH 13.05.2015 - C-182/13).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 337/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-17
Aktenzeichen: 1 Sa 337/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1017.1SA337.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 17 Abs. 1, 2 KSchG, § 613a BGB
Leitsätze
- Bei einem Luftfahrtunternehmen gehören die Flugzeuge zu den wesentlichen identitätsstiftenden Betriebsmitteln (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 ). Sie bilden allerdings nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit wird auch geprägt durch die eingesetzten Piloten und die öffentlich-rechtlich erteilten Fluglizenzen und Genehmigungen.
- Flugzeuge, Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken sind ebenso wenig wie Start- und Landerechte für sich selbständig abgrenzbare wirtschaftliche und organisatorische Betriebsteile. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.
- Ist der dienstliche Einsatzort eines Piloten arbeitsvertraglich festgelegt, ist er im Rahmen einer Sozialauswahl mit den anderen Einsatzorten zugeordneten Piloten, zumal wenn diese ausschließlich im sog. Wet-Lease eingesetzt werden, nicht vergleichbar.
- Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.
- Für den Bereich des Massenentlassungsschutzes wird der Betriebsbegriff autonom ausgelegt (im Anschluss an EuGH 13.05.2015 - C-182/13).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 17.04.2018 - 6 Ca 6857/17 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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