Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-16, 2 Ta 382/18

2 Ta 382/18Arbeitsgericht16.10.2018

Regest

1. In jedem Rechtstreit ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Rechtsstreit ändert daran nichts. 2. Der antragsstellenden Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren obliegt eine Mitwirkungspflicht nach den §§ 117 Absatz 2 Satz 1, 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO, § 11a ArbGG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 382/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-16

Aktenzeichen: 2 Ta 382/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1016.2TA382.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 117 Abs. 2 ZPO, § 118 abs. 2 ZPO

Leitsätze

  1. In jedem Rechtstreit ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Rechtsstreit ändert daran nichts.

  2. Der antragsstellenden Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren obliegt eine Mitwirkungspflicht nach den §§ 117 Absatz 2 Satz 1, 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO, § 11a ArbGG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.09.2018 - 6 Ca 1082/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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