12 Sa 806/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-03-14, 12 Sa 806/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-03-14, 12 Sa 806/17
12 Sa 806/17Arbeitsgericht14.03.2018
Regest
1.Zu den Anforderungen der Anmeldung zur Insolvenztabelle und der nachfolgenden Feststellungsklage bei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergangenen Ansprüchen auf Betriebsrentenzahlungen, wenn es sich um eine Vielzahl von übergangenen Enzelansprüchen handelt und in dem insolventen Unternehmen mehrere Versorgungsordnungen bestanden. 2.Mit dem Anspruchsübergang aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gehen die Ansprüche der Betriebsrentenberechtigten aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG gegen einen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Versorgungsverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, auf den Pensions-Sicherungs-Verein über. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.V.m. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt und folgt aus der sichernden Funktion des § 133 Abs. 1 UmwG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 806/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-14
Aktenzeichen: 12 Sa 806/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0314.12SA806.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1a AEntG; § 401 Abs. 1 BGB, § 412 BGB; § 7 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 BetrAVG, § 9 Abs. 2 BetrAVG, § 17 Abs. 1 BetrAVG; § 123 Abs. 2 UmwG, § 133 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 UmwG; § 174 Abs. 2 InsO, § 178 Abs. 3 InsO § 179 Abs. 1 InsO, § 180 Abs. 1 InsO, § 181 InsO; § 256 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
1.Zu den Anforderungen der Anmeldung zur Insolvenztabelle und der nachfolgenden Feststellungsklage bei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergangenen Ansprüchen auf Betriebsrentenzahlungen, wenn es sich um eine Vielzahl von übergangenen Enzelansprüchen handelt und in dem insolventen Unternehmen mehrere Versorgungsordnungen bestanden.
2.Mit dem Anspruchsübergang aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gehen die Ansprüche der Betriebsrentenberechtigten aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG gegen einen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Versorgungsverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, auf den Pensions-Sicherungs-Verein über. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.V.m. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt und folgt aus der sichernden Funktion des § 133 Abs. 1 UmwG.
Tenor
2
I.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Duisburg vom 10.08.2017- 5 Ca 675/17 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch in der Hauptsache wie folgt lautet:
Die Forderung des Klägers in Höhe von 12.218.401,89 Euro aus Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung T. Management GmbH wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH (Az: 61 IN 213/10 AG Duisburg) in Rang 0 zur der laufenden Nummer 274 als Gesamtschuld gemeinsam mit der T. Management GmbH, C. garten 1, T. in
Insolvenz festgestellt.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
III.Die Revision wird zugelassen.
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