3 Sa 632/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-02-06, 3 Sa 632/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-02-06, 3 Sa 632/17
3 Sa 632/17Arbeitsgericht06.02.2018
Regest
1.Die Tätigkeit eines Krankenhaus- oder Klinikarztes kann typologisch sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als Honorararzt erbracht werden. Das folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KHEntgG und ist nicht beschränkt auf Ärzte mit Facharztqualifikation. 2.Haben die Parteien sich danach für den Vertragstyp des freien Honorararztvertrages entschieden, sind sie an dieser Wahl festzuhalten, es sei denn die tatsächliche Vertragsabwicklung stünde dem entgegen und ergäbe im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, dass abweichend vom vertraglich Vereinbarten tatsächlich doch ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat (hier verneint). Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche abweichende Vertragspraxis trägt der ein Arbeitsverhältnis geltend machende Kläger. 3.Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Statusfeststellungsverfahrens bis zum Abschluss eines parallel betriebenen sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer zumindest teilweise rechtlich präjudiziellen Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung für das arbeitsgerichtliche Verfahren im Sinne von § 148 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 632/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-06
Aktenzeichen: 3 Sa 632/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0206.3SA632.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 4 KSchG; § 256 ZPO; § 84 HGB; § 611 Abs. 1 BGB; § 611 BGB; § 2 Abs. 1 + 3 KHEntgG
Leitsätze
1.Die Tätigkeit eines Krankenhaus- oder Klinikarztes kann typologisch sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als Honorararzt erbracht werden. Das folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KHEntgG und ist nicht beschränkt auf Ärzte mit Facharztqualifikation.
2.Haben die Parteien sich danach für den Vertragstyp des freien Honorararztvertrages entschieden, sind sie an dieser Wahl festzuhalten, es sei denn die tatsächliche Vertragsabwicklung stünde dem entgegen und ergäbe im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, dass abweichend vom vertraglich Vereinbarten tatsächlich doch ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat (hier verneint). Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche abweichende Vertragspraxis trägt der ein Arbeitsverhältnis geltend machende Kläger.
3.Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Statusfeststellungsverfahrens bis zum Abschluss eines parallel betriebenen sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer zumindest teilweise rechtlich präjudiziellen Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung für das arbeitsgerichtliche Verfahren im Sinne von § 148 ZPO.
Tenor
I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.05.2017 - Az.: 4 Ca 1176/16 - wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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