Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-01-29, 14 Sa 591/17

14 Sa 591/17Arbeitsgericht29.01.2018

Regest

1. § 87 S. 2 GWB ist auch bei der Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichte eröffnet ist, zu beachten. 2. Eine Verweisung an das Kartellgericht ist gem. § 87 S. 2 GWB vorzunehmen, wenn sich eine kartellrechtliche Vorfrage im Verfahren entscheidungserheblich stellt. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn die Darlegungs- und Beweislast ohne Auslegung kartellrechtlicher Vorschriften nicht beantwortet werden kann. Eine Beweisaufnahme kann durch das Nicht-Kartellgericht in einem solchen Fall nicht durchgeführt werden. 3. Kartellrechtliche Vorfragen können sämtliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung kartellrechtlicher Vorschriften des GWB sein. Einer zusätzlichen besonderen Schwierigkeit der Rechtsfrage bedarf es nicht. Allerdings darf die Rechtsfrage nicht schon höchstrichterlich geklärt sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 591/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-29

Aktenzeichen: 14 Sa 591/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0129.14SA591.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: ohne

Leitsätze

  1. § 87 S. 2 GWB ist auch bei der Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichte eröffnet ist, zu beachten.

  2. Eine Verweisung an das Kartellgericht ist gem. § 87 S. 2 GWB vorzunehmen, wenn sich eine kartellrechtliche Vorfrage im Verfahren entscheidungserheblich stellt. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn die Darlegungs- und Beweislast ohne Auslegung kartellrechtlicher Vorschriften nicht beantwortet werden kann. Eine Beweisaufnahme kann durch das Nicht-Kartellgericht in einem solchen Fall nicht durchgeführt werden.

  3. Kartellrechtliche Vorfragen können sämtliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung kartellrechtlicher Vorschriften des GWB sein. Einer zusätzlichen besonderen Schwierigkeit der Rechtsfrage bedarf es nicht. Allerdings darf die Rechtsfrage nicht schon höchstrichterlich geklärt sein.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.2..2013 (1 Ca 3569/2.) aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.2..2013 (1 Ca 657/13) aufgehoben.

III. Auf die Berufung der Klägerin zu 3) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.2..2013 (1 Ca 658/13) aufgehoben, soweit es die Klage über die Zahlungsanträge zu 1) und 2) hinaus abgewiesen hat.

IV. Die Gerichte für Arbeitssachen sind unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dortmund - Kammer für Kartellsachen - verwiesen.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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