Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-06-16, 4 Ta 211/17

4 Ta 211/17Arbeitsgericht16.06.2017

Regest

1.Der Streitwert einer Klage gegen eine außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung ist mit einem Vierteljahresentgelt zu bewerten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies gilt auch, wenn der Klageantrag gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung als uneigentlicher Hilfsantrag gesondert gestellt wird. 2.Bei einer Kündigungsschutzklage und gleichzeitigen Klage auf Verzugslohn für die Zeit nach dem Kündigungstermin in objektiver Klagehäufung sind die Streitwerte der Klageanträge gemäß § 39 GKG zu addieren. Ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität besteht nicht. Dies gilt auch für Verzugslohnansprüche aus den ersten drei Monaten nach dem Kündigungstermin (Festhaltung an der ständigen Bezirksrechtsprechung, etwa Beschluss vom 26.08.2010 - 2 Ta 507/10; entgegen Streitwertkatalog I Nr. 6).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 211/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-16

Aktenzeichen: 4 Ta 211/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0616.4TA211.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 42 Abs. 1 u. 2, 45 Abs. 1 u. 3, 63 Abs. 3 GKG

Leitsätze

1.Der Streitwert einer Klage gegen eine außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung ist mit einem Vierteljahresentgelt zu bewerten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies gilt auch, wenn der Klageantrag gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung als uneigentlicher Hilfsantrag gesondert gestellt wird.

2.Bei einer Kündigungsschutzklage und gleichzeitigen Klage auf Verzugslohn für die Zeit nach dem Kündigungstermin in objektiver Klagehäufung sind die Streitwerte der Klageanträge gemäß § 39 GKG zu addieren. Ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität besteht nicht. Dies gilt auch für Verzugslohnansprüche aus den ersten drei Monaten nach dem Kündigungstermin (Festhaltung an der ständigen Bezirksrechtsprechung, etwa Beschluss vom 26.08.2010 - 2 Ta 507/10; entgegen Streitwertkatalog I Nr. 6).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2017 - 10 Ca 7262/16 - abgeändert.

Der Streitwert und damit zugleich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 29.538,40 € festgesetzt.

Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.

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