14 TaBV 57/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-12-20, 14 TaBV 57/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-12-20, 14 TaBV 57/16
14 TaBV 57/16Arbeitsgericht20.12.2016
Regest
Inhaltsangabe Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Einstellung als personelle Einzelmaßnahme. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der eingestellte Arbeitnehmer leitender Angestellter ist. Nach einer Unterrichtung des Betriebsrates nach § 105 BetrVG hat die Arbeitgeberin während eines vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vorsorglich auch nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt, ohne die Einstellung zuvor aufzuheben. Leitsätze zu 14 TaBV 57/16 1.Die nachträgliche und vorsorgliche Unterrichtung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG während eines Verfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist rechtlich zulässig, ohne dass eine bereits vorgenommene Einstellung vor der Unterrichtung erst aufgehoben werden müsste. Dies gilt auch dann, wenn zunächst ein betriebsverfassungswidriger Zustand vorgelegen hat. Die in § 99 BetrVG geregelte Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen ist erst dann beendet, wenn ein betriebsverfassungsgemäßer Zustand eingetreten ist. 2.Eine faktisch rechtswidrige Durchführung der Maßnahme in der Vergangenheit hindert den Arbeitgeber aufgrund des zukunftsgerichteten Charakters des Verfahrens nach § 99 BetrVG nicht daran, die Maßnahme zukünftig auf betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Grundlage durchzuführen. 3.Für die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung der Beteiligten an. Ein möglicher Beteiligungsmangel kann bis dahin geheilt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 57/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-20
Aktenzeichen: 14 TaBV 57/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:1220.14TABV57.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §§ 101, 99 Abs. 1 und 3 Satz 2 BetrVG § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG
Leitsätze
Inhaltsangabe
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Einstellung als personelle Einzelmaßnahme. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der eingestellte Arbeitnehmer leitender Angestellter ist.
Nach einer Unterrichtung des Betriebsrates nach § 105 BetrVG hat die Arbeitgeberin während eines vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vorsorglich auch nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt, ohne die Einstellung zuvor aufzuheben.
Leitsätze zu 14 TaBV 57/16
1.Die nachträgliche und vorsorgliche Unterrichtung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG während eines Verfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist rechtlich zulässig, ohne dass eine bereits vorgenommene Einstellung vor der Unterrichtung erst aufgehoben werden müsste. Dies gilt auch dann, wenn zunächst ein betriebsverfassungswidriger Zustand vorgelegen hat. Die in § 99 BetrVG geregelte Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen ist erst dann beendet, wenn ein betriebsverfassungsgemäßer Zustand eingetreten ist.
2.Eine faktisch rechtswidrige Durchführung der Maßnahme in der Vergangenheit hindert den Arbeitgeber aufgrund des zukunftsgerichteten Charakters des Verfahrens nach § 99 BetrVG nicht daran, die Maßnahme zukünftig auf betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Grundlage durchzuführen.
3.Für die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung der Beteiligten an. Ein möglicher Beteiligungsmangel kann bis dahin geheilt werden.
Tenor
1.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.05.2016 (4 BV 4/16) abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen.
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