Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-12-13, 9 TaBV 85/16

9 TaBV 85/16Arbeitsgericht13.12.2016

Regest

Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel trifft. Dies erfordert das Aufstellen von Wandschirmen oder Trennwänden, solange nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird. Entscheidend ist nicht, ob der Wähler tatsächlich beobachtet worden ist, sondern ob er subjektiv die Überzeugung haben konnte, unbeobachtet zu sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 85/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-13

Aktenzeichen: 9 TaBV 85/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:1213.9TABV85.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 19 Abs. 1 BetrVG; § 12 Abs. 1 WO

Leitsätze

Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel trifft. Dies erfordert das Aufstellen von Wandschirmen oder Trennwänden, solange nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird.

Entscheidend ist nicht, ob der Wähler tatsächlich beobachtet worden ist, sondern ob er subjektiv die Überzeugung haben konnte, unbeobachtet zu sein.

Tenor

1.Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.06.2016 - Az.: 3 BV 28/15 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird - nicht - zugelassen.

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