4 Ta 529/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-12-12, 4 Ta 529/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-12-12, 4 Ta 529/16
4 Ta 529/16Arbeitsgericht12.12.2016
Regest
Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG wie auch der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen (§ 101 BetrVG) ist grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bemessen. Die Orientierung am Vierteljahresgehalt des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 529/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-12
Aktenzeichen: 4 Ta 529/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:1212.4TA529.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; §§ 5 Abs. 3, 40, 99, 101 BetrVG
Leitsätze
Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG wie auch der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen (§ 101 BetrVG) ist grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bemessen. Die Orientierung am Vierteljahresgehalt des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung).
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.07.2016 - 12 BV 313/14 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 02.09.2016 aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats werden zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben eine Gerichtsgebühr von 50,00 € zu tragen.
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