6 TaBV 10/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-09-23, 6 TaBV 10/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-09-23, 6 TaBV 10/16
6 TaBV 10/16Arbeitsgericht23.09.2016
Regest
1. Zur Eingruppierung einer Betreuungskraft im Sinne des § 87 b SGB XI in den TV-AWO NRW i.V. m. §§ 22, 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II. 2. Zum Tatbestandsmerkmal der "förderlichen Ausbildung" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 des Teils I B 1 des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 TaBV 10/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-23
Aktenzeichen: 6 TaBV 10/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0923.6TABV10.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 TVG, § 99 Abs. 1 u. Abs. 2 BetrVG, § 87b SGB 11
Leitsätze
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Zur Eingruppierung einer Betreuungskraft im Sinne des § 87 b SGB XI in den TV-AWO NRW i.V. m. §§ 22, 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II.
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Zum Tatbestandsmerkmal der "förderlichen Ausbildung" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 des Teils I B 1 des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.12.2015 - Az.: 4 BV 41/15 - abgeändert.
Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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