14 Sa 274/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-30, 14 Sa 274/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-30, 14 Sa 274/16
14 Sa 274/16Arbeitsgericht30.08.2016
Regest
1.Beim Möbeleinzelhandel handelt es sich nicht um einen "betriebsmittelarmen" Betrieb. Dieser wird geprägt durch den Kundenkreis, welcher durch die Geschäftslage, die Betriebsform sowie durch ein bestimmtes Warensortiment bestimmt wird. 2.Ein Betrieb oder ein Betriebsteil kann auch von einer Mehrheit von Erwerbern übernommen werden. 3.Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist es nicht entscheidend, ob die Erwerber den Betrieb oder Betriebsteil als gemeinsamen Betrieb oder lediglich im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit führen, soweit die vorhandenen funktionellen Verknüpfungen zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werden und es den Erwerbern derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 274/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-30
Aktenzeichen: 14 Sa 274/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0830.14SA274.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 613a BGB, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001
Leitsätze
1.Beim Möbeleinzelhandel handelt es sich nicht um einen "betriebsmittelarmen" Betrieb. Dieser wird geprägt durch den Kundenkreis, welcher durch die Geschäftslage, die Betriebsform sowie durch ein bestimmtes Warensortiment bestimmt wird.
2.Ein Betrieb oder ein Betriebsteil kann auch von einer Mehrheit von Erwerbern übernommen werden.
3.Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist es nicht entscheidend, ob die Erwerber den Betrieb oder Betriebsteil als gemeinsamen Betrieb oder lediglich im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit führen, soweit die vorhandenen funktionellen Verknüpfungen zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werden und es den Erwerbern derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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