Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-03, 5 Ta 38/16

5 Ta 38/16Arbeitsgericht03.02.2016

Regest

1. Zum Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i. V. mit § 120a Abs. 2 ZPO wegen nicht unverzüglicher Mitteilung einer Adressänderung. 2. Zur Möglichkeit der Nachreichung von Erklärungen und Unterlagen, die im Nachprüfungsverfahren trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht überreicht und erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden (Berücksichtigungsfähigkeit hier verneint).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Ta 38/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: 5 Ta 38/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0203.5TA38.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 120a Abs. 2, 124 Abs. 1 Ziff. 4, 120a Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Zum Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i. V. mit § 120a Abs. 2 ZPO wegen nicht unverzüglicher Mitteilung einer Adressänderung.

  2. Zur Möglichkeit der Nachreichung von Erklärungen und Unterlagen, die im Nachprüfungsverfahren trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht überreicht und erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden (Berücksichtigungsfähigkeit hier verneint).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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