6 Sa 1054/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-01-22, 6 Sa 1054/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-01-22, 6 Sa 1054/15
6 Sa 1054/15Arbeitsgericht22.01.2016
Regest
1.Die vom Arbeitgeber angeordneten Fahrten mit einem für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben benötigten Hubwagen sind gemäß § 611 Abs. 1 BGB vergütungspflichtig. 2.Im Anwendungsbereich des Entgeltrahmenabkommens der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen vom 29.05.2013 ist für derartige Fahrten der Tariflohn zu zahlen. Die in § 5 dieses Tarifvertrages geregelten Aufwandsentschädigungen beinhalten kein Entgelt als Gegenleistung für die vorgenannten Tätigkeiten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1054/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-22
Aktenzeichen: 6 Sa 1054/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0122.6SA1054.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 BGB, § 1 TVG
Leitsätze
1.Die vom Arbeitgeber angeordneten Fahrten mit einem für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben benötigten Hubwagen sind gemäß § 611 Abs. 1 BGB vergütungspflichtig.
2.Im Anwendungsbereich des Entgeltrahmenabkommens der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen vom 29.05.2013 ist für derartige Fahrten der Tariflohn zu zahlen. Die in § 5 dieses Tarifvertrages geregelten Aufwandsentschädigungen beinhalten kein Entgelt als Gegenleistung für die vorgenannten Tätigkeiten.
Tenor
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 03.09.2015 - AZ: 2 Ca 306/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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