4 Sa 888/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-01-13, 4 Sa 888/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-01-13, 4 Sa 888/15
4 Sa 888/15Arbeitsgericht13.01.2016
Regest
1. Der Urlaubsanspruch aus § 1BUrlG ist gerichtet sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum. 2. Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist bedingt durch die Gewährung der Freistellung. Bis zur Freistellung besteht er als gesicherte Rechtsposition (Anwartschaftsrecht) auf Zahlung von Urlaubsentgelt. 3. Kann der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 888/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-13
Aktenzeichen: 4 Sa 888/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0113.4SA888.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 1, 7 IV BUrlG; § 1922 I BGB
Leitsätze
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Der Urlaubsanspruch aus § 1BUrlG ist gerichtet sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum.
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Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist bedingt durch die Gewährung der Freistellung. Bis zur Freistellung besteht er als gesicherte Rechtsposition (Anwartschaftsrecht) auf Zahlung von Urlaubsentgelt.
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Kann der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.
Tenor
1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Wesel vom 15.07.2015 - 6 Ca 703/15 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.955,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2015 zu zahlen.
b)Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2)Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3)Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 82 % von der
Beklagten und zu 18 % von der Klägerin getragen.
4)Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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