12 Sa 1135/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-12-02, 12 Sa 1135/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-12-02, 12 Sa 1135/15
12 Sa 1135/15Arbeitsgericht02.12.2015
Regest
Der Ausschluss der Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemäß der anzuwendenden Dienstordnung i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen für die Berechnung der Versorgung einer Dienstordnungsangestellten stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1135/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-02
Aktenzeichen: 12 Sa 1135/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1202.12SA1135.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 21, 51 GR-Charta; Protokoll Nr. 33 zu Art. 157 AEUV; Art. 1, 2, 6 RL 2000/78; Art. 4 Richtlinie 2014/50/EU; §§ 1, 2, 3, 6, 7, 10 AGG; §§ 6, 10, 12, 50b LBeamtVG NW; § 6 BeamtVG Bund; Art. 14 BayBeamtVG; § 21 LBeamtVGBW; § 6 LBeamtVG Berlin; § 6 SHBeamtVG; §§ 351, 352, 354, 358 RVO; § 4 TVG; § 256 ZPO
Leitsätze
Der Ausschluss der Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemäß der anzuwendenden Dienstordnung i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen für die Berechnung der Versorgung einer Dienstordnungsangestellten stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.
Tenor
1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.07.2015 - 3 Ca 7680/14 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte ab August 2013 bei der Festsetzung der monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin auch den Zeitraum vom 01.08.1971 bis 19.07.1973 zu Grunde zu legen hat.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
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