5 Sa 780/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-19, 5 Sa 780/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-19, 5 Sa 780/15
5 Sa 780/15Arbeitsgericht19.11.2015
Regest
Im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels ist die Richtlinie 2001/23/EG nicht einschlägig. Zur Auslegung einer Änderungsvereinbarung und dem danach anzunehmenden Zeitpunkt einer Überleitung in den TVöD
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 780/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-19
Aktenzeichen: 5 Sa 780/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1119.5SA780.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: TVöD, TVÜ, Richtlinie 2001/23/EG, § 613a BGB
Leitsätze
Im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels ist die Richtlinie 2001/23/EG nicht einschlägig. Zur Auslegung einer Änderungsvereinbarung und dem danach anzunehmenden Zeitpunkt einer Überleitung in den TVöD
Tenor
I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.02.2015 - AZ 4 Ca 3097/14 - teilweise abgeändert:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 140,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014 sowie weitere 140,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2014 sowie weitere 181,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2014 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.2014 nach der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Bereich VKA (TVöD-K) in einer individuellen Endstufe von 1.561,50 Euro (Teilzeit für 19,25 Std.) bis zum 28.02.2015 und sodann von 1.598,98 Euro brutto ab 01.03.2015 (Teilzeit für 19,25 Std.) zu vergüten.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
II.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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