Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-19, 5 Sa 780/15

5 Sa 780/15Arbeitsgericht19.11.2015

Regest

Im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels ist die Richtlinie 2001/23/EG nicht einschlägig. Zur Auslegung einer Änderungsvereinbarung und dem danach anzunehmenden Zeitpunkt einer Überleitung in den TVöD

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 780/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-19

Aktenzeichen: 5 Sa 780/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1119.5SA780.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: TVöD, TVÜ, Richtlinie 2001/23/EG, § 613a BGB

Leitsätze

Im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels ist die Richtlinie 2001/23/EG nicht einschlägig. Zur Auslegung einer Änderungsvereinbarung und dem danach anzunehmenden Zeitpunkt einer Überleitung in den TVöD

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.02.2015 - AZ 4 Ca 3097/14 - teilweise abgeändert:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 140,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014 sowie weitere 140,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2014 sowie weitere 181,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2014 zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.2014 nach der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Bereich VKA (TVöD-K) in einer individuellen Endstufe von 1.561,50 Euro (Teilzeit für 19,25 Std.) bis zum 28.02.2015 und sodann von 1.598,98 Euro brutto ab 01.03.2015 (Teilzeit für 19,25 Std.) zu vergüten.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.