4 Sa 478/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-18, 4 Sa 478/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-18, 4 Sa 478/15
4 Sa 478/15Arbeitsgericht18.11.2015
Regest
Die Vereinbarung in einem Sanierungstarifvertrag, dass betriebsbedingte Kündigungen befristet ausgeschlossen sind und nur in unvorhergesehenen, wirtschaftlich dringenden Fällen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft zulässig sind, wird vom Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 Satz 1 InsO verdrängt (Abgrenzung zu BAG 19.01.2000 - 4 AZR 911/98, juris).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 478/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-18
Aktenzeichen: 4 Sa 478/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1118.4SA478.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 113 Satz 1 InsO; § 1 TVG
Leitsätze
Die Vereinbarung in einem Sanierungstarifvertrag, dass betriebsbedingte Kündigungen befristet ausgeschlossen sind und nur in unvorhergesehenen, wirtschaftlich dringenden Fällen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft zulässig sind, wird vom Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 Satz 1 InsO verdrängt (Abgrenzung zu BAG 19.01.2000 - 4 AZR 911/98, juris).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.03.2015 - 6 Ca 3188/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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