Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-10-28, 12 Sa 631/15

12 Sa 631/15Arbeitsgericht28.10.2015

Regest

1.Fachangestellte für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen, die ab dem 01.10.2005 eingestellt werden, sind bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. 2.Ein möglicher Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zur Eingruppierung der Badehelfer bzw. Badewärter in Entgeltgruppe 4 führt nicht zu einer Eingruppierung der kommunalen Fachangestellten für Bäderbetriebe in Entgeltgruppe 5. 3.Die Kammer lässt offen, ob der mögliche Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 führt, weil dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 631/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-28

Aktenzeichen: 12 Sa 631/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1028.12SA631.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; §22 BAT; Anlage 1 a zum BAT im Bereich der VKA; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen) vom 18.02.1981; § 17 TVÜ-VKA; Anlage 3 TVÜ-VKA; Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW; Verordnung für die Berufsausbildung zum Schwimmmeistergehilfen vom 05.12.1971; Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.1997

Leitsätze

1.Fachangestellte für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen, die ab dem 01.10.2005 eingestellt werden, sind bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.

2.Ein möglicher Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zur Eingruppierung der Badehelfer bzw. Badewärter in Entgeltgruppe 4 führt nicht zu einer Eingruppierung der kommunalen Fachangestellten für Bäderbetriebe in Entgeltgruppe 5.

3.Die Kammer lässt offen, ob der mögliche Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 führt, weil dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war.

Tenor

1.Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.03.2015 - 3 Ca 3701/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

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