12 Sa 631/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-10-28, 12 Sa 631/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-10-28, 12 Sa 631/15
12 Sa 631/15Arbeitsgericht28.10.2015
Regest
1.Fachangestellte für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen, die ab dem 01.10.2005 eingestellt werden, sind bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. 2.Ein möglicher Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zur Eingruppierung der Badehelfer bzw. Badewärter in Entgeltgruppe 4 führt nicht zu einer Eingruppierung der kommunalen Fachangestellten für Bäderbetriebe in Entgeltgruppe 5. 3.Die Kammer lässt offen, ob der mögliche Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 führt, weil dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 631/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-28
Aktenzeichen: 12 Sa 631/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1028.12SA631.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; §22 BAT; Anlage 1 a zum BAT im Bereich der VKA; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen) vom 18.02.1981; § 17 TVÜ-VKA; Anlage 3 TVÜ-VKA; Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW; Verordnung für die Berufsausbildung zum Schwimmmeistergehilfen vom 05.12.1971; Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.1997
Leitsätze
1.Fachangestellte für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen, die ab dem 01.10.2005 eingestellt werden, sind bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.
2.Ein möglicher Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zur Eingruppierung der Badehelfer bzw. Badewärter in Entgeltgruppe 4 führt nicht zu einer Eingruppierung der kommunalen Fachangestellten für Bäderbetriebe in Entgeltgruppe 5.
3.Die Kammer lässt offen, ob der mögliche Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 führt, weil dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war.
Tenor
1.Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.03.2015 - 3 Ca 3701/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.