4 Sa 1287/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-09-23, 4 Sa 1287/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-09-23, 4 Sa 1287/14
4 Sa 1287/14Arbeitsgericht23.09.2015
Regest
1.Ein aufgrund formunwirksamer Befristung unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nachträglich befristet werden, wenn ein sachlicher Grund besteht. 2.Ein formunwirksam befristetes Arbeitsverhältnis wird nicht durch tatsächliche Arbeitsaufnahme begründet (hier: Teilnahme einer Lehrerin an der einleitenden Schuljahreskonferenz), wenn sich der Arbeitgeber aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers erst mit Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages binden will. 3.Unterzeichnen die Vertragsparteien nach Begründung eines formunwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses formgültig einen befristeten Arbeitsvertrag, ist regelmäßig von einem auf die Geltung der Befristung gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die schriftliche Regelung lediglich das zuvor mündlich Vereinbarte wiederholt. Ob die Parteien das etwaige Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages bedacht haben, ist im Übrigen unerheblich (Abgrenzung zu BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1287/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-23
Aktenzeichen: 4 Sa 1287/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0923.4SA1287.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 14, 16, 17 TzBfG; § 242 BGB
Leitsätze
1.Ein aufgrund formunwirksamer Befristung unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nachträglich befristet werden, wenn ein sachlicher Grund besteht.
2.Ein formunwirksam befristetes Arbeitsverhältnis wird nicht durch tatsächliche Arbeitsaufnahme begründet (hier: Teilnahme einer Lehrerin an der einleitenden Schuljahreskonferenz), wenn sich der Arbeitgeber aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers erst mit Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages binden will.
3.Unterzeichnen die Vertragsparteien nach Begründung eines formunwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses formgültig einen befristeten Arbeitsvertrag, ist regelmäßig von einem auf die Geltung der Befristung gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die schriftliche Regelung lediglich das zuvor mündlich Vereinbarte wiederholt. Ob die Parteien das etwaige Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages bedacht haben, ist im Übrigen unerheblich (Abgrenzung zu BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06).
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.11.2014 - 12 Ca 5365/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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