Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-04-09, 12 Sa 1866/12

12 Sa 1866/12Arbeitsgericht09.04.2014

Regest

1.Nach einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer sich nicht darum bemühen, Urlaub zu erhalten (Anschluss an BAG 09.01.1979 - 6 AZR 647/77, DB 1979, 1138). Die fristlose Kündigung ist als Erfüllungsverweigerung des Arbeitgebers zu werten, so dass er mit der Urlaubsgewährung in Verzug gerät. Der Arbeitnehmer kann die Urlaubsabgeltung nach Ablauf des Urlaubsjahres als Schadensersatzanspruch verlangen. 2.Einzelfall zur Frage des Annahmeverzugs und der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen angeblich falscher Konstruktion eines Wärmetauschers für ein Kraftwerk.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1866/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-09

Aktenzeichen: 12 Sa 1866/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0409.12SA1866.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 7 Abs. 1 und 3 BUrlG; §§ 242, 249 Abs. 1, 275 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1 und 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 287 Satz 2, 296, 307 Abs. 1, 394 Satz 1, 615 Satz 1, BGB; §§ 2, 3 Abs. 1 EFZG; § 106 Satz 1 GewO; §§ 269 Abs. 3, 286, 322 Abs. 2, 850 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

1.Nach einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer sich nicht darum bemühen, Urlaub zu erhalten (Anschluss an BAG 09.01.1979 - 6 AZR 647/77, DB 1979, 1138). Die fristlose Kündigung ist als Erfüllungsverweigerung des Arbeitgebers zu werten, so dass er mit der Urlaubsgewährung in Verzug gerät. Der Arbeitnehmer kann die Urlaubsabgeltung nach Ablauf des Urlaubsjahres als Schadensersatzanspruch verlangen. 2.Einzelfall zur Frage des Annahmeverzugs und der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen angeblich falscher Konstruktion eines Wärmetauschers für ein Kraftwerk.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 28.11.2012 - 6 Ca 2612/12 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit sie zur Zahlung von 4.910,77 Euro brutto (Urlaubsabgeltung 2011) verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

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