Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-20, 5 Sa 1346/13

5 Sa 1346/13Arbeitsgericht20.03.2014

Regest

1) Unterläßt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG. 2) Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bewerber im Bewerbungsschreiben wörtlich auf seine "Schwerbehinderung" hingewiesen hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1346/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-20

Aktenzeichen: 5 Sa 1346/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0320.5SA1346.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 15 Abs. 2, 22 AGG § 82 SGB IX

Leitsätze

  1. Unterläßt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG.

  2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bewerber im Bewerbungsschreiben wörtlich auf seine "Schwerbehinderung" hingewiesen hat.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2013 - 7 Ca

3632/13 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu

44 % und die Beklagte zu 56 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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