12 Sa 1326/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-19, 12 Sa 1326/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-19, 12 Sa 1326/13
12 Sa 1326/13Arbeitsgericht19.03.2014
Regest
Bei der Berechnung des Gesamtruhegehalts gemäß Nrn. 8, 11 der Anlage 7a des DAK-Tarifvertrags ist die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe und nicht in der fiktiven ungekürzten, d.h. nicht durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI verringerten Höhe anzurechnen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1326/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-19
Aktenzeichen: 12 Sa 1326/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0319.12SA1326.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 5 Abs. 2 BetrAVG; § 77 SGB VI; § 123 SGB IX; Nrn. 8, 9, 11 der Anlage 7a des DAK-Tarifvertrags
Leitsätze
Bei der Berechnung des Gesamtruhegehalts gemäß Nrn. 8, 11 der Anlage 7a des DAK-Tarifvertrags ist die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe und nicht in der fiktiven ungekürzten, d.h. nicht durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI verringerten Höhe anzurechnen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2013 - 3 Ca 2775/13 - wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.