Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-02-12, 12 TaBV 36/13

12 TaBV 36/13Arbeitsgericht12.02.2014

Regest

1.Streiten die Betriebsparteien in einem Konzern über die Zuständigkeit für einen Sozialplan, so sind an dem Verfahren der Konzernbetriebsrat, die Gesamtbetriebsräte und sämtliche Einzelbetriebsräte beteiligt, wenn zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, welches der Gremien zuständig ist (hier bejaht). Soweit örtliche Betriebsräte durch Delegationsbeschlüsse die verfahrensmäßige Geltendmachung möglicher Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat übertragen haben, ist insoweit nur der jeweilige Gesamtbetriebsrat am Verfahren beteiligt. Auf Arbeitgeberseite sind das herrschende und die beherrschten Unternehmen beteiligt. 2.Für den Abschluss eines Sozialplans kann der Konzernbetriebsrat zuständig sein. Diese Zuständigkeit folgt nicht alleine aus der Zuständigkeit für den Interessenausgleich. Maßgeblich für die Zuständigkeitsabgrenzung sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. 3.Aufgrund der konkreten Verhältnisse in den betroffenen Unternehmen führte die grundlegende Neustrukturierung des Vertriebs im Konzern nicht zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Sozialplan. Zuständig sind die Gesamtbetriebsräte. Wegen der unterschiedlichen Vertriebs- und Vergütungsstrukturen in den einzelnen Unternehmen waren die mit den Besonderheiten der Unternehmen besser vertrauten Gesamtbetriebsräte eher in der Lage, für den Sozialplan sachgerechte und passgenaue Lösungen zu finden als der Konzernbetriebsrat. Dies war den einzelnen Betriebsräten aufgrund der übergreifenden Strukturänderung nicht mehr möglich.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 36/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-12

Aktenzeichen: 12 TaBV 36/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0212.12TABV36.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 113 Abs. 3 BetrVG; §§ 9 Abs. 5 Satz 4, 83 Abs. 3 ArbGG; § 256 ZPO

Leitsätze

1.Streiten die Betriebsparteien in einem Konzern über die Zuständigkeit für einen Sozialplan, so sind an dem Verfahren der Konzernbetriebsrat, die Gesamtbetriebsräte und sämtliche Einzelbetriebsräte beteiligt, wenn zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, welches der Gremien zuständig ist (hier bejaht). Soweit örtliche Betriebsräte durch Delegationsbeschlüsse die verfahrensmäßige Geltendmachung möglicher Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat übertragen haben, ist insoweit nur der jeweilige Gesamtbetriebsrat am Verfahren beteiligt. Auf Arbeitgeberseite sind das herrschende und die beherrschten Unternehmen beteiligt.

2.Für den Abschluss eines Sozialplans kann der Konzernbetriebsrat zuständig sein. Diese Zuständigkeit folgt nicht alleine aus der Zuständigkeit für den Interessenausgleich. Maßgeblich für die Zuständigkeitsabgrenzung sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

3.Aufgrund der konkreten Verhältnisse in den betroffenen Unternehmen führte die grundlegende Neustrukturierung des Vertriebs im Konzern nicht zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Sozialplan. Zuständig sind die Gesamtbetriebsräte. Wegen der unterschiedlichen Vertriebs- und Vergütungsstrukturen in den einzelnen Unternehmen waren die mit den Besonderheiten der Unternehmen besser vertrauten Gesamtbetriebsräte eher in der Lage, für den Sozialplan sachgerechte und passgenaue Lösungen zu finden als der Konzernbetriebsrat. Dies war den einzelnen Betriebsräten aufgrund der übergreifenden Strukturänderung nicht mehr möglich.

Tenor

1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 1., 8., 9., 10., 13., 15., 18.-28, 30., 32.-35., 37., 39., 42., 44.-48., 50.-53., 55.-57., 59.-67., 69.-72., 75.-78., 80.-84., 86., 88., 91.-97., 99.-107. wird zurückgewiesen.

2.Die Beschwerde der Beteiligten zu 14. und 16. wird zurückgewiesen.

3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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