9 TaBV 109/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-02-10, 9 TaBV 109/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-02-10, 9 TaBV 109/13
9 TaBV 109/13Arbeitsgericht10.02.2014
Regest
kein Leitsatz vorhanden
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 109/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-10
Aktenzeichen: 9 TaBV 109/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0210.9TABV109.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
I.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.08.2013 - Az.: 12 BV 66/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, in der Filiale E.-C. Leiharbeitnehmer im Rahmen der jeweiligen Einsatzpläne in den Bereichen Kasse und Getränke zu beschäftigen, ohne dass die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu Beginn und Ende der jeweiligen täglichen Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es liegt ein Notfall vor oder die Anordnung der Arbeitszeiten gegenüber Leiharbeitnehmern ist durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt;
2.der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000,-- € angedroht.
II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.