Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-10-02, 12 Sa 359/13

12 Sa 359/13Arbeitsgericht02.10.2013

Regest

Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Dem steht aufgrund der konkreten Ausgestaltung des anzuwendenden tariflichen Vergütungsschemas nicht entgegen, dass der Hauswart in mehreren Vergütungsgruppen als Tätigkeitsbespiel aufgenommen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 359/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-02

Aktenzeichen: 12 Sa 359/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:1002.12SA359.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 11 und Anlage zu § 11 des Manteltarifvertrags der Tarifgemeinschaft verschiedener LEG-Gesellschaften und nordrhein-westfälischer Immobiliengesellschaften und ver.di.

Leitsätze

Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Dem steht aufgrund der konkreten Ausgestaltung des anzuwendenden tariflichen Vergütungsschemas nicht entgegen, dass der Hauswart in mehreren Vergütungsgruppen als Tätigkeitsbespiel aufgenommen ist.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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