12 Sa 359/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-10-02, 12 Sa 359/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-10-02, 12 Sa 359/13
12 Sa 359/13Arbeitsgericht02.10.2013
Regest
Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Dem steht aufgrund der konkreten Ausgestaltung des anzuwendenden tariflichen Vergütungsschemas nicht entgegen, dass der Hauswart in mehreren Vergütungsgruppen als Tätigkeitsbespiel aufgenommen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 359/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-02
Aktenzeichen: 12 Sa 359/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:1002.12SA359.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 11 und Anlage zu § 11 des Manteltarifvertrags der Tarifgemeinschaft verschiedener LEG-Gesellschaften und nordrhein-westfälischer Immobiliengesellschaften und ver.di.
Leitsätze
Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Dem steht aufgrund der konkreten Ausgestaltung des anzuwendenden tariflichen Vergütungsschemas nicht entgegen, dass der Hauswart in mehreren Vergütungsgruppen als Tätigkeitsbespiel aufgenommen ist.
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
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Die Revision wird zugelassen.
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