Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-09-04, 4 TaBV 15/13

4 TaBV 15/13Arbeitsgericht04.09.2013

Regest

Zur Frage, ob die in geringfügigem Umfang ausgeübte Nebentätigkeit als Reinigungskraft für einen Wettbewerber des Arbeitgebers (Gebäudereinigungsunternehmen) gegen die Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb verstößt und ob dies nach den Umständen des Einzelfalles ohne vorausgegangene Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 15/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-04

Aktenzeichen: 4 TaBV 15/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0904.4TABV15.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 103 BetrVG, § 15 KSchG, § 626 BGB

Leitsätze

Zur Frage, ob die in geringfügigem Umfang ausgeübte Nebentätigkeit als Reinigungskraft für einen Wettbewerber des Arbeitgebers (Gebäudereinigungsunternehmen) gegen die Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb verstößt und ob dies nach den Umständen des Einzelfalles ohne vorausgegangene Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Tenor

1.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 29.01.2013 aufgehoben.

2.Der Antrag wird abgewiesen.

3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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