16 Sa 381/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-07-16, 16 Sa 381/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-07-16, 16 Sa 381/13
16 Sa 381/13Arbeitsgericht16.07.2013
Regest
Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III sichert den Lebensunterhalt in der Gründungsphase einer selbständigen Tätigkeit nach Beendigung der Arbeitslosigkeit. Er ersetzt damit als Sozialleistung bestehende Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund einer unwirksamen Kündigung. Die Leistung eines Gründungszuschusses führt daher zum Anspruchsübergang nach § 115 SGB X, wenn in der Zeit der Leistung noch Entgeltansprüche bestehen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 381/13
Entscheidungsdatum: 2013-07-16
Aktenzeichen: 16 Sa 381/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0716.16SA381.13.00
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 115 SGB X, § 93 SGB III
Leitsätze
Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III sichert den Lebensunterhalt in der Gründungsphase einer selbständigen Tätigkeit nach Beendigung der Arbeitslosigkeit. Er ersetzt damit als Sozialleistung bestehende Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund einer unwirksamen Kündigung. Die Leistung eines Gründungszuschusses führt daher zum Anspruchsübergang nach § 115 SGB X, wenn in der Zeit der Leistung noch Entgeltansprüche bestehen.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.02.2013 - 3 Ca 555/11 - aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht den erstinstanzlich zu 5.) gestellten Antrag betreffend Zinsen für den Zeitraum vom 30.06.2009 bis 28.02.2011 zurückgewiesen hat. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Arbeitsgericht Oberhausen zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird das Teilurteil auf die Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
- a) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2011 erklärte außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung, dem Kläger auf dem Postweg zugegangen am 14.03.2011, beendet worden ist.
b) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2011 erklärte außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dem Postweg zugegangen am 14.03.2011, beendet worden ist.
c) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2011 erklärte außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers per Telefax am 09.03.2011zugegangen, beendet worden ist.
d) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2011 erklärte außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung, dem Kläger in elektronischer Form per e-Mail am 09.03.2011 zugegangen, beendet worden ist.
- a) Die Beklagte wird verurteilt, 21.990,49 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Tantiemevereinbarung der Parteien vom 06.07.2006 ergebenden Tantiemeansprüche für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 sowie für den Zeitraum 01.01. - 29.02.2012 ergebenden Tantiemeansprüche ordnungsgemäß abzurechnen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 29.02.2012 in Höhe von 152.928,00 € brutto abzüglich erhaltenem Gründungszuschuss in Höhe von 13.850,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 10.497,90 € seit dem 31.03.2011
aus 10.497,90 € seit dem 30.04.2011
aus 10.497,90 € seit dem 31.05.2011
aus 10.497,90 € seit dem 30.06.2011,
aus 10.497,90 € seit dem 31.07.2011
aus 10.497,90 € seit dem 31.08.2011
aus 12.369,65 € seit dem 30.09.2011
aus 12.744,00 € seit dem 31.10.2011
aus 12.744,00 € seit dem 30.11.2011
aus 12.744,00 € seit dem 31.12.2011
aus 12.744,00 € seit dem 31.01.2012
aus 12.744,00 € seit dem 29.02.2012
zu zahlen.
Im Übrigen wird der erstinstanzlich zu 8.) gestellte Hilfsantrag zurückgewiesen.
- Die erstinstanzlich gestellten Anträge zu 1., 2., und 4. werden zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
V. Die Revision wird für den Kläger im Hinblick auf die Teilabweisung des zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrags zu 5) (erstinstanzlicher Hilfsantrag zu 8.) zugelassen.
Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.
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