Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-26, 12 Sa 103/13

12 Sa 103/13Arbeitsgericht26.06.2013

Regest

1. Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat. 2. Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung. 3. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit dürfen die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Altersteilzeit für die Ruhegeldberechnung zeitanteilig als Teilzeit berücksichtigt wird, wenn diese Berechnung die gesamte Betriebszugehörigkeit einbezieht und von dem fiktiven Vollzeitgehalt am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 103/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-26

Aktenzeichen: 12 Sa 103/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0626.12SA103.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 2 Abs. 1, 16 BetrAVG; § 4 Abs. 1 TzBfG

Leitsätze

  1. Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat.

  2. Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung.

  3. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit dürfen die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Altersteilzeit für die Ruhegeldberechnung zeitanteilig als Teilzeit berücksichtigt wird, wenn diese Berechnung die gesamte Betriebszugehörigkeit einbezieht und von dem fiktiven Vollzeitgehalt am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 466/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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