Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-14, 6 Sa 225/13

6 Sa 225/13Arbeitsgericht14.06.2013

Regest

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung. 3. Eine Klage nach § 17 S.1 TzBfG kann nur dann Erfolg haben, wenn für das konkrete Arbeitsverhältnis eine Befristung vereinbart worden ist. Macht ein Arbeitnehmer geltend, eine vereinbarte Befristung gelte nicht für ein unabhängig hiervon fortbestehendes Arbeitsverhältnis, so kann er dies nur mit einem allgemeinen Feststellungsantrag, nicht mit einer Befristungskontrollklage geltend machen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 225/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-14

Aktenzeichen: 6 Sa 225/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0614.6SA225.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 155 Abs.1 S.2 u. Abs.4 S.9 SGB V, § 164 Abs.4 S.1 SGB V, § 17 S.1 TzBfG

Leitsätze

  1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.

  2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.

  3. Eine Klage nach § 17 S.1 TzBfG kann nur dann Erfolg haben, wenn für das konkrete Arbeitsverhältnis eine Befristung vereinbart worden ist. Macht ein Arbeitnehmer geltend, eine vereinbarte Befristung gelte nicht für ein unabhängig hiervon fortbestehendes Arbeitsverhältnis, so kann er dies nur mit einem allgemeinen Feststellungsantrag, nicht mit einer Befristungskontrollklage geltend machen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 - Az: 11 Ca 2186/12 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den bis zum 31.12.2011 geltenden Arbeitsbedingungen über den 31.12.2011 hinaus fortbestanden hat.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin zu 63% und die Beklagte zu 37% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zu 50% auferlegt.

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