Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-26, 6 Sa 1874/12

6 Sa 1874/12Arbeitsgericht26.04.2013

Regest

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung. 3. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Abwicklung einer geschlossenen Betriebskrankenkasse.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1874/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-26

Aktenzeichen: 6 Sa 1874/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0426.6SA1874.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: §§ 155 Abs.1 S.2, 155 Abs.4 S.9, 164 Abs.4 S.1 SGB V

Leitsätze

  1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.

  2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung.

  3. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Abwicklung einer geschlossenen Betriebskrankenkasse.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2012 - AZ: 8 Ca 4372/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

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