Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-25, 15 Sa 1892/12

15 Sa 1892/12Arbeitsgericht25.04.2013

Regest

Mit Interessenausgleichsverhandlungen und einem Interessenausgleich (ohne Namensliste), der zwischen der Muttergesellschaft und dem Konzernbetriebsrat abgeschlossen wird, lassen sich die Konsultationspflichten des Vertragsarbeitgebers aus § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG nicht erfüllen bzw. ersetzen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1892/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-25

Aktenzeichen: 15 Sa 1892/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0425.15SA1892.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 17 KSchG

Leitsätze

Mit Interessenausgleichsverhandlungen und einem Interessenausgleich (ohne Namensliste), der zwischen der Muttergesellschaft und dem Konzernbetriebsrat abgeschlossen wird, lassen sich die Konsultationspflichten des Vertragsarbeitgebers aus § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG nicht erfüllen bzw. ersetzen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.11.2012 - 4 Ca 1520/12 - abgeändert:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2012 nicht beendet wird.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Die Revision wird zugelassen.

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