15 Sa 1892/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-25, 15 Sa 1892/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-25, 15 Sa 1892/12
15 Sa 1892/12Arbeitsgericht25.04.2013
Regest
Mit Interessenausgleichsverhandlungen und einem Interessenausgleich (ohne Namensliste), der zwischen der Muttergesellschaft und dem Konzernbetriebsrat abgeschlossen wird, lassen sich die Konsultationspflichten des Vertragsarbeitgebers aus § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG nicht erfüllen bzw. ersetzen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1892/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 15 Sa 1892/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0425.15SA1892.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 17 KSchG
Leitsätze
Mit Interessenausgleichsverhandlungen und einem Interessenausgleich (ohne Namensliste), der zwischen der Muttergesellschaft und dem Konzernbetriebsrat abgeschlossen wird, lassen sich die Konsultationspflichten des Vertragsarbeitgebers aus § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG nicht erfüllen bzw. ersetzen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.11.2012 - 4 Ca 1520/12 - abgeändert:
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2012 nicht beendet wird.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
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