12 TaBV 107/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-01-30, 12 TaBV 107/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-01-30, 12 TaBV 107/12
12 TaBV 107/12Arbeitsgericht30.01.2013
Regest
1.Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, aus der sich keine absolute Gehaltsobergrenze entnehmen lässt. 2.Auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin nicht verlangen, dass sie die Bezahlung mitbestimmungswidrig mit einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütung unterlässt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 107/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-30
Aktenzeichen: 12 TaBV 107/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0130.12TABV107.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 3 ArbGG; §§ 23 Abs. 3 Satz 1, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Leitsätze
1.Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, aus der sich keine absolute Gehaltsobergrenze entnehmen lässt.
2.Auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin nicht verlangen, dass sie die Bezahlung mitbestimmungswidrig mit einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütung unterlässt.
Tenor
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.09.2012 - 3 BV 27/12 - wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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