Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-01-16, 7 TaBV 31/12

7 TaBV 31/12Arbeitsgericht16.01.2013

Regest

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats, und zwar grundsätzlich für jede Instanz. Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat erstinstanzlich unterlegen ist, ist es die Pflicht jedes verständigen Betriebsrats, über die Fortführung des Verfahrens erneut zu beraten und einen Beschluss unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu fassen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 31/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-16

Aktenzeichen: 7 TaBV 31/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0116.7TABV31.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats, und zwar grundsätzlich für jede Instanz. Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat erstinstanzlich unterlegen ist, ist es die Pflicht jedes verständigen Betriebsrats, über die Fortführung des Verfahrens erneut zu beraten und einen Beschluss unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu fassen.

Tenor

I.Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.03.2012, 4 BV 19/11, wird zurückgewiesen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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