6 Sa 660/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-11-23, 6 Sa 660/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-11-23, 6 Sa 660/12
6 Sa 660/12Arbeitsgericht23.11.2012
Regest
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Von diesem Unterbringungsverfahren sind die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V ausgenommen, mit der Folge, dass § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung findet. 3. Personalratsmitglieder sind keine ordentlich unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 660/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-23
Aktenzeichen: 6 Sa 660/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:1123.6SA660.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 155 Abs.1 S.2 SGB 5, § 155 Abs.4 S.9 SGB 5, § 164 Abs.4 S.1 SGB 5
Leitsätze
- Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.
- Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Von diesem Unterbringungsverfahren sind die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V ausgenommen, mit der Folge, dass § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung findet.
- Personalratsmitglieder sind keine ordentlich unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2012 - AZ: 1 Ca 7601/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus unverändert fortbesteht.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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