12 SaGa 17/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-09-19, 12 SaGa 17/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-09-19, 12 SaGa 17/12
12 SaGa 17/12Arbeitsgericht19.09.2012
Regest
1.Die Eilbedürftigkeit und damit der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verfügungskläger durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeit, die Angelegenheit vorläufig durch eine einstweilige Leistungsverfügung zu regeln, selbst widerlegt hat. Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. 2.Die wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlassungsanspruch entgegen, wenn der in Anspruch Genommene das angekündigte Verhalten später tatsächlich umsetzt. Die Dringlichkeit wird jedoch dann wieder begründet, wenn die begangene Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als die Handlung, deren Begehung drohte.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 SaGa 17/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-19
Aktenzeichen: 12 SaGa 17/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0919.12SAGA17.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 940 ZPO
Leitsätze
1.Die Eilbedürftigkeit und damit der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verfügungskläger durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeit, die Angelegenheit vorläufig durch eine einstweilige Leistungsverfügung zu regeln, selbst widerlegt hat. Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
2.Die wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlassungsanspruch entgegen, wenn der in Anspruch Genommene das angekündigte Verhalten später tatsächlich umsetzt. Die Dringlichkeit wird jedoch dann wieder begründet, wenn die begangene Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als die Handlung, deren Begehung drohte.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.08.2012 - 3 Ga 24/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
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