15 Sa 1285/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-03-22, 15 Sa 1285/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-03-22, 15 Sa 1285/11
15 Sa 1285/11Arbeitsgericht22.03.2012
Regest
Auch eine organisatorische Unternehmerentscheidung, deren Umsetzung nicht zu Beendigungs- oder Änderungskündigungen, sondern ("nur") zu Versetzungen führt, unterliegt grundsätzlich keiner Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur einer Missbrauchskontrolle, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Der Umstand, dass auch solche - ("nur") zu Versetzungen führende - organisatorische Unternehmerentscheidungen grundsätzlich hinzunehmen und zu respektieren sind, bedeutet jedenfalls dann, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern davon betroffen sind, dass bei der im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 106 GewO vorzunehmenden Interessenabwägung evtl. entgegenstehenden Interessen der betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich nur insoweit Rechnung getragen werden kann, wie in dem von der Organisationsentscheidung gezogenen Rahmen Wahlmöglichkeiten bzw. Entscheidungsspielräume verblieben sind (im Anschluss an Hessisches LAG, Urteil vom 23.05.2011 - 17 Sa 1954/10).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1285/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-22
Aktenzeichen: 15 Sa 1285/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0322.15SA1285.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 106 GewO
Leitsätze
Auch eine organisatorische Unternehmerentscheidung, deren Umsetzung nicht zu Beendigungs- oder Änderungskündigungen, sondern ("nur") zu Versetzungen führt, unterliegt grundsätzlich keiner Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur einer Missbrauchskontrolle, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.
Der Umstand, dass auch solche - ("nur") zu Versetzungen führende - organisatorische Unternehmerentscheidungen grundsätzlich hinzunehmen und zu respektieren sind, bedeutet jedenfalls dann, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern davon betroffen sind, dass bei der im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 106 GewO vorzunehmenden Interessenabwägung evtl. entgegenstehenden Interessen der betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich nur insoweit Rechnung getragen werden kann, wie in dem von der Organisationsentscheidung gezogenen Rahmen Wahlmöglichkeiten bzw. Entscheidungsspielräume verblieben sind (im Anschluss an Hessisches LAG, Urteil vom 23.05.2011 - 17 Sa 1954/10).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2011 - 9 Ca 2123/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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