16 Sa 681/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-20, 16 Sa 681/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-20, 16 Sa 681/11
16 Sa 681/11Arbeitsgericht20.12.2011
Regest
Voraussetzung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD ist, dass die dort genannte Krisenintervention selbst die Hälfte der Gesamttätigkeiten ausmacht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 681/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-20
Aktenzeichen: 16 Sa 681/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1220.16SA681.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Anlage C TVöD (VKA) Besonderer Teil Verwaltung, Abschnitt VIII Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Bl. 202 GA)
Leitsätze
Voraussetzung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD ist, dass die dort genannte Krisenintervention selbst die Hälfte der Gesamttätigkeiten ausmacht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.04.2011 - 7 Ca 78/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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