11 Sa 852/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-08, 11 Sa 852/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-08, 11 Sa 852/11
11 Sa 852/11Arbeitsgericht08.12.2011
Regest
Einem Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme u. a. der zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossene Manteltarifvertrag in den Jahren 2007 bis 2009 Anwendung fand, war es zumutbar, bereits nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 - 23 TabV 1016/09 - (nachfolgend BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -) ihm u. U. zustehende "equal-pay" Entgeltansprüche für den vorgenannten Zeitraum geltend zu machen, um die zur Anwendung kommende tarifliche Ausschlussfrist zu wahren.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 852/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-08
Aktenzeichen: 11 Sa 852/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1208.11SA852.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: AÜG §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4; MTV zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) vom 09.05.2005; MTV zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) vom 15.03.2010
Leitsätze
Einem Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme u. a. der zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossene Manteltarifvertrag in den Jahren 2007 bis 2009 Anwendung fand, war es zumutbar, bereits nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 - 23 TabV 1016/09 - (nachfolgend BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -) ihm u. U. zustehende "equal-pay" Entgeltansprüche für den vorgenannten Zeitraum geltend zu machen, um die zur Anwendung kommende tarifliche Ausschlussfrist zu wahren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2011 - 4 Ca 8180/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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