6 Sa 909/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-16, 6 Sa 909/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-16, 6 Sa 909/11
6 Sa 909/11Arbeitsgericht16.09.2011
Regest
1.Ein Ausbildungsverhältnis kann bereits vor Beginn der Probezeit gemäß § 22 Abs.1 BBiG gekündigt werden, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart worden ist. 2.Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sofern sie erfolgt ist, weil der Ausbildende (eine Sparkasse) aufgrund bestehender Verbindlichkeiten der Auszubildenden Zweifel an deren Geeignetheit für den Beruf der Bankkauffrau hat. 3.Artikel 21 Abs.1 EU-GR Charta, der eine Diskriminierung wegen des Vermögens untersagt, ist bei Kündigungen weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 909/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 6 Sa 909/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0916.6SA909.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 22 Abs. 1 BBiG, Art. 21 Abs. 1 EU-GR Charta, § 242 BGB
Leitsätze
1.Ein Ausbildungsverhältnis kann bereits vor Beginn der Probezeit gemäß § 22 Abs.1 BBiG gekündigt werden, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart worden ist.
2.Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sofern sie erfolgt ist, weil der Ausbildende (eine Sparkasse) aufgrund bestehender Verbindlichkeiten der Auszubildenden Zweifel an deren Geeignetheit für den Beruf der Bankkauffrau hat.
3.Artikel 21 Abs.1 EU-GR Charta, der eine Diskriminierung wegen des Vermögens untersagt, ist bei Kündigungen weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 30.06.2011 - AZ: 4 Ca 3402/10 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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