5 Sa 672/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 5 Sa 672/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 5 Sa 672/11
5 Sa 672/11Arbeitsgericht08.09.2011
Regest
1) Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich. 2) Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 672/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: 5 Sa 672/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0908.5SA672.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 69, 85, 90 Abs. 2 a SGB IX
Leitsätze
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Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich.
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Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 - 7 Ca 762/11- wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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