15 TaBV 70/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-08-11, 15 TaBV 70/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-08-11, 15 TaBV 70/10
15 TaBV 70/10Arbeitsgericht11.08.2011
Regest
1. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn sich der Schwellenwert der Gehaltsstaffel der Vergütungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW durch eine zahlenmäßig relevante Änderung der unterstellten fest angestellten Kräfte einschließlich betrieblichen Auszubildenden ändert. 2. Zu letzteren zählen auch überbetriebliche Auszubildende mit dreiseitigem Kooperationsvertrag, nicht jedoch überbetriebliche (Langzeit-)Praktikanten mit dreiseitigem Kooperationsvertrag.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 70/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-11
Aktenzeichen: 15 TaBV 70/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0811.15TABV70.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 3 Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW, § 99 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
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Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn sich der Schwellenwert der Gehaltsstaffel der Vergütungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW durch eine zahlenmäßig relevante Änderung der unterstellten fest angestellten Kräfte einschließlich betrieblichen Auszubildenden ändert.
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Zu letzteren zählen auch überbetriebliche Auszubildende mit dreiseitigem Kooperationsvertrag, nicht jedoch überbetriebliche (Langzeit-)Praktikanten mit dreiseitigem Kooperationsvertrag.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.09.2010 - 3 BV 27/10 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht dann zusteht, wenn sich der Schwellenwert der Gehaltsstaffel der Vergütungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW dadurch ändert, dass mehr oder weniger als zuvor fest angestellte Kräfte einschließlich der betrieblichen Auszubildenden und der überbetrieblichen Auszubildenden mit dreiseitigem Kooperationsvertrag einem/einer Verkaufsstellenverwalter/ innen in der Regel unterstellt sind beziehungsweise werden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller und die Antragsgegnerin zugelassen.
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