Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-06-16, 4 TaBV 86/10

4 TaBV 86/10Arbeitsgericht16.06.2011

Regest

Ein Anfechtungsgrund gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und § 24 Abs. 1 WO zum BetrVG - Erfordernis der Durchführung von Betriebsratswahlen während der Arbeitszeit und Erfordernis der grundsätzlich persönlichen Stimmabgabe - liegt nicht vor, wenn in einem Betrieb eines Arbeitgebers, der aus 67 Filialen besteht und in denen die Arbeitnehmer im Zweischichtbetrieb, darunter in einer Vielzahl von Fällen in Teilzeit arbeiten, in der Zeit zwischen 7.00 und 12.00 Uhr an einem Tag eine Betriebsratswahl durchgeführt wird, soweit zuvor durch den Wahlvorstand sichergestellt worden ist, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer in den jeweiligen Filialen Briefwahlunterlagen erhalten haben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 86/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-16

Aktenzeichen: 4 TaBV 86/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0616.4TABV86.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 19 I, § 20 III 2 BetrVG, § 24 I WO

Leitsätze

Ein Anfechtungsgrund gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und § 24 Abs. 1 WO zum BetrVG - Erfordernis der Durchführung von Betriebsratswahlen während der Arbeitszeit und Erfordernis der grundsätzlich persönlichen Stimmabgabe - liegt nicht vor, wenn in einem Betrieb eines Arbeitgebers, der aus 67 Filialen besteht und in denen die Arbeitnehmer im Zweischichtbetrieb, darunter in einer Vielzahl von Fällen in Teilzeit arbeiten, in der Zeit zwischen 7.00 und 12.00 Uhr an einem Tag eine Betriebsratswahl durchgeführt wird, soweit zuvor durch den Wahlvorstand sichergestellt worden ist, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer in den jeweiligen Filialen Briefwahlunterlagen erhalten haben.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.10.2010 wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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