Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-26, 11 Sa 181/11

11 Sa 181/11Arbeitsgericht26.05.2011

Regest

Auch im Berufungsverfahren kann von der Aussetzung der vom Ausgang eines vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreits abhängigen Zahlungsklage betreffend Arbeitsentgelts (vgl. § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) nach § 148 ZPO Abstand genommen werden, um die rechtskräftige Erledigung des Rechtsstreits über die Zahlungsansprüche, gegebenenfalls in der Revisionsinstanz, zu beschleunigen (vgl. auch LAG Düsseldorf 27.04.2011 - 12 Sa 75/11 -).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 181/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-26

Aktenzeichen: 11 Sa 181/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0526.11SA181.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 615 S. 1, ZPO § 148

Leitsätze

Auch im Berufungsverfahren kann von der Aussetzung der vom Ausgang eines vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreits abhängigen Zahlungsklage betreffend Arbeitsentgelts (vgl. § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) nach § 148 ZPO Abstand genommen werden, um die rechtskräftige Erledigung des Rechtsstreits über die Zahlungsansprüche, gegebenenfalls in der Revisionsinstanz, zu beschleunigen (vgl. auch LAG Düsseldorf 27.04.2011 - 12 Sa 75/11 -).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 30.11.2010 - 2 Ca 1081/10 lev - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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