Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-19, 2 Ta 279/11

2 Ta 279/11Arbeitsgericht19.05.2011

Regest

Der Vierteljahresverdienst ( § 42 III S. 1 GKG) ist bei der Streitwertfestsetzung nur einmal in Ansatz zu bringen, wenn in einer Kündigungserklärung eine fristlose und gleichzeitig eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. (Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer: Beschluss vom 06.05.2008 - 6 Ta 136/08 - juris)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 279/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-19

Aktenzeichen: 2 Ta 279/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0519.2TA279.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 42 III S. 1 GKG

Leitsätze

Der Vierteljahresverdienst ( § 42 III S. 1 GKG) ist bei der Streitwertfestsetzung nur einmal in Ansatz zu bringen, wenn in einer Kündigungserklärung eine fristlose und gleichzeitig eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. (Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer: Beschluss vom 06.05.2008 - 6 Ta 136/08 - juris)

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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