Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-04, 7 Sa 1427/10

7 Sa 1427/10Arbeitsgericht04.05.2011

Regest

Die in § 35 EGZPO getroffene Stichtagsregelung ist nicht zu beanstanden. Sie ist nicht willkürlich, denn sie knüpft an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ziffer 8 des § 580 ZPO an. Bei Schaffung der Zif. 8 des § 580 ZPO war dem Gesetzgeber bekannt, dass die Möglichkeit der Anrufung des EGMR bestand und wie lang die dortigen Verfahren dauern. Das Festhalten an der 5-Jahres-Frist lässt erkennen, dass es sich insoweit nicht um ein "Redaktionsversehen" gehandelt hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1427/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-04

Aktenzeichen: 7 Sa 1427/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0504.7SA1427.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Die in § 35 EGZPO getroffene Stichtagsregelung ist nicht zu beanstanden. Sie ist nicht willkürlich, denn sie knüpft an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ziffer 8 des § 580 ZPO an.

Bei Schaffung der Zif. 8 des § 580 ZPO war dem Gesetzgeber bekannt, dass die Möglichkeit der Anrufung des EGMR bestand und wie lang die dortigen Verfahren dauern. Das Festhalten an der 5-Jahres-Frist lässt erkennen, dass es sich insoweit nicht um ein "Redaktionsversehen" gehandelt hat.

Tenor

I.Die Restitutionsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

II.Die Kosten der Restitutionsklage hat der Kläger zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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